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Satzung Fechtclub Moers 1950 e.V.
 

§ 1

Der am 01. August 1950 in Moers gegründete Verein führt den Namen „Fechtclub Moers 1950 e.V.“. Er ist Mitglied des Rheinischen Fechterbundes sowie des Kreissportbundes und des Stadtsportbundes. Der Fechtclub Moers 1950 e.V. hat seinen Sitz in Moers und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Moers eingetragen.
 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er fördert den Fechtsport durch Ausbildung, praktische Ausübung und Ausrichtung fechtsportlicher Veranstaltungen. Daneben werden als Feizeitsport Tanz, Gymnastik, Kinderturnen, Seniorensport, Tischtennis und weitere Sportarten gepflegt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 
§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 4

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag längstens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. In der Zeit von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Vorstandes soll dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, am Vereinsleben teilzunehmen und die vereinseigenen Anlagen zu benutzen.

Der einen Aufnahmeantrag ablehnende Bescheid des Vorstandes bedarf keiner Begründung. Die endgültige Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
 

§ 5

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, zur Benutzung der sportlichen und sonstigen Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

Zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte sind nur Mitglieder berufen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.


§ 6

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung eines Mitgliedes muss schriftlich zu Händen des Vorstandes erfolgen und zwar zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es seiner Beitragspflicht oder anderen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber   über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger, an eine Frist von vier Wochen gebundener, Aufforderung nicht nachkommt.

Vor der Beschlussfassung steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung die Berufung im Ältestenrat zu.


§ 7

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag gilt mit dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres. Bei der Festsetzung des Beitrages dürfen die Mindestsätze des LSB nicht unterschritten werden.

Außer dem Beitrag erhebt der Verein eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr neu festgesetzt wird.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt halbjährlich und zwar zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres im voraus .
 

§ 8

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, der Ältestenrat, der Jugendausschuss, die Mitgliederversammlung und der Jugendtag.


§ 9

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart.

Ihm kann durch die Mitgliederversammlung ein Beirat mit bis zu sechs Mitgliedern zugeordnet werden.

Der vorsitzende oder sein Stellvertreter bilden gemeinsam mit dem Geschäftsführer den vorstand im Sinne des § 26 ff BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 
§ 10

Der Vorstand und der Beirat werden mit Ausnahme des Jugendwartes in der ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres gewählt.

Jährlich scheiden ½ der Vorstandsmitglieder und des Beirates aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Im ersten Jahr nach Verabschiedung der Satzung werden die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt.

Die Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung in geheimer Wahl oder durch Handzeichen in offener Wahl.

Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheime Wahl durchzuführen.

Die Beiratsmitglieder sollen den Vorstand in bestimmten Angelegenheiten unterstützen. Sie nehmen an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

 
§ 11

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel und die Führung des laufenden Geschäfts des Vereins nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 
§ 12

Der Ältestenrat wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Seine Wiederwahl ist zulässig.

Er besteht aus drei Mitgliedern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen Mitglied des Vereins sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

Dem Ältestenrat obliegt es, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der gemeinsamen Mitgliedschaft im Verein ergeben haben, zu vermitteln. Er kann die Beteiligten zu einer gemeinsamen Aussprache vorladen. Die Nichtbefolgung der Vorladung ohne ausreichende Entschuldigung gilt als schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten des Mitgliedes. Kommt es nicht zu einer Einigung der Beteiligten, kann der Ältestenrat dem Vorstand Empfehlungen zur weiteren Sachbehandlung geben.

Dem Ältestenrat obliegt es, Verstöße von Mitgliedern gegen satzungsgemäße Pflichten abzumahnen und im Wiederholungsfall disziplinarische Maßnahmen zu empfehlen. Disziplinarische Maßnahmen sind Mahnungen, Verwarnungen, Ausschließung von der Benutzung der vereinseigenen Anlagen bis zur Dauer eines Jahres, Turniersperre, Ausschlussempfehlung.

Gegen disziplinarische Maßnahmen des Vorstandes kann der Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen angerufen werden.

 
§ 13

Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendwart und drei Vertretern der Sportjugend, die von dem Jugendtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Der Jugendtag, zu dem alle 14 – 20 Jahre alten Mitglieder gehören, soll mindestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden. Aufgaben des Jugendausschusses sind Wahl des Jugendwartes, Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten, Pflege und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit sowie Herstellung enger Verbindung zu den Eltern, Schulen, anderen Jugendorganisationen, Stadt- bzw. Kreisjugendring und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

 
§ 14

Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, des Beirates und des Ältestenrates, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen, die Wahl von Ehrenmitgliedern, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Anliegen, sowie über die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 15

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter verbindlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hier innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

 
§ 16

Den vorsitze n der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer. Jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung ist zulässig.

Der Beschlussfassung unterliegen in der Tagesordnung bekannt gegebene Gegenstände.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 17

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der fristgerechten Einladung gilt als geführt, wenn der Geschäftsführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 30 Tage vor der Versammlung allen stimmberechtigten Mitgliedern durch die Post übersandt hat.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen.

Diese kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auslösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.


§ 18

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Moers, Rathaus, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 
Moers, den 07. August 1992

 
Änderung § 18 lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 03. Juli 1992

gez. Unterschrift