Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel
14
(2) Eigentum
verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen.
Artikel
15
Grund und Boden,
Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der
Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung
gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Posted: Mi - Oktober 29, 2003 at 01:43 nachm.