Sport-, Schieds- und Disziplinargerichtsordnung

§ 1
Die Gerichtsbarkeit des DBV hat die Aufgabe, für Recht und Ordnung im DBV zu sorgen. Ihre wichtigste Funktion ist es, Streitigkeiten möglichst gütlich zu schlichten.
Die Zuständigkeiten der beiden Gerichte (Sportgericht und Schieds-/Disziplinargericht) ergeben sich aus den entsprechenden Satzungsbestimmungen (§§17, 18) des DBV.
Die Gerichte des DBV entscheiden endgültig, soweit sich nicht aus den DBV-Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Die Gerichte des DBV sind unabhängig und nur den Bestimmungen der Satzung und den Ordnungen des DBV unterworfen.
Die Gerichte entscheiden in einer Besetzung von drei Richtern. Einzelheiten der Geschäftsverteilung regeln die Gerichte selbst.

§ 2
1. Ein Richter ist insbesondere von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

a. in Angelegenheiten, an denen er selbst oder der Verein, in dem er Mitglied ist, unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
b. wenn er sich selbst für befangen hält;
c. in Angelegenheiten, die er als amtlicher Beobachter selbst wahrgenommen hat, oder wenn er als Zeuge benannt wird.

4. Ist das angerufene Gericht aufgrund der obigen Bestimmungen nicht mehr ausreichend besetzt, so wird die Besetzung des Gerichts durch die von der Hauptversammlung gewählten Ersatzrichter vervollständigt.

§ 3
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unbefangenheit zu rechtfertigen. Die Vorschriften der ZPO finden entsprechende Anwendung.

§ 4
1. Die Parteien eines Verfahrens können sich vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist vorzulegen.
2. Die durch eine Rechtsvertretung entstehenden zusätzlichen Kosten hat der Vertretene auch im Falle des Obsiegens selbst zu tragen.
3. Mitglieder eines Gerichtes können diesem Gericht gegenüber den Verein, dem sie als Mitglied angehören, nicht vertreten.
4. In der mündlichen Verhandlung sind nicht mehr als je zwei Vertreter der Parteien zugelassen.

§ 5
Für ein Verfahren vor den Gerichten wird eine Verfahrensgebühr in Höhe von DM 400,00 (in Worten: vierhundert Deutsche Mark) erhoben.

§ 6
1. Die durch eine rechtskräftige Entscheidung unterlegene Partei bzw. der als schuldig befundene Beteiligte hat die Verfahrensgebühr und die Kosten der Vorinstanzen zu tragen.
2. Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf die Erstattung der Verfahrensgebühr sowie einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten der Vorinstanzen.
3. Wenn jede Partei teilweise obsiegt, teilweise unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
4. Ein Verdienstausfall oder weitergehende Ansprüche werden nicht erstattet.

§ 7
1. Die Einleitung des Verfahrens geschieht nur auf Antrag.
2. Sollte sich im Verlauf eines Verfahrens ein neuer Beteiligter ergeben, so darf das Verfahren wegen des betreffenden Sachverhaltes gegen den neuen Beteiligten nur mit seiner Zustimmung fortgesetzt werden. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, bedarf es insoweit einer Einleitung eines neuen Verfahrens.

§ 8
Mit der Einreichung der Berufung ist die Verfahrensgebühr (§ 5) zu entrichten. Anderenfalls wird die Berufung durch einen Beschluß des Vorsitzenden des Gerichts als unzulässig verworfen.
Legt ein von einem Urteil Betroffener Berufung ein, so kann das Gericht keine Entscheidung treffen, die dem Berufungskläger Nachteile gegenüber dem angefochtenen Urteil bringen würde. Dies bezieht sich nur auf ein Verfahren vor dem Schieds-/Disziplinargericht.

§ 9
1. Die Fristen der Rechtsbehelfe werden durch Bekanntwerden eines Sachverhaltes bzw. durch die Zustellung einer Entscheidung in Lauf gesetzt.
Für eine Zustellung im Sinne dieser Verfahrensordnung ist die Zusendung eines einfachen Briefes ausreichend. Als Zustelldatum gilt der 3. Tag nach dem Poststempel des Aufgabepostamtes.
2. Für den Nachweis der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsbehelfs ist der Poststempel des Aufgabepostamtes oder, falls der Postweg nicht benutzt wird, der Eingangsvermerk bei dem Gericht maßgebend.
3. Ist ein Rechtsbehelf verspätet eingelegt, so ist der Rechtsbehelf durch einen Beschluß des Vorsitzenden kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen.

§ 10
1. Das Gericht bestimmt, ob es eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Ladung der Beteiligten oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung trifft.
In allen grundsätzlichen Angelegenheiten oder Fällen, in denen eine Entscheidung mit erheblichen Folgen für einen der Beteiligten zu erwarten ist, soll eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
2. Eine Abschrift des Antrags nebst etwaiger Anlagen, die das Verfahren ausgelöst haben, ist den Beteiligten vom Gericht - spätestens mit der Ladung - zuzuleiten.
3. Mit der Ladung ist den Beteiligten auch die voraussichtliche Besetzung des Gerichts bekanntzugeben. Die Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe der Besetzung des Gerichts besteht auch bei einem schriftlichen Verfahren.

§ 11
Verhandlungen vor dem Gericht sind nicht öffentlich. Die Teilnahme kann vom Vorsitzenden des Gerichts gestattet werden.
Den Verbandsorganen - mit Ausnahme der Hauptversammlung - und deren Beauftragten ist die Teilnahme in jedem Fall zu gestatten.

§ 12
1. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der am Verfahren Beteiligten sowie von Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen. Es soll von der Anordnung absehen, wenn wegen weiter Entfernung
2. vom Gerichtsort oder aus sonstigen wichtigen Gründen die Wahrnehmung des Termins den betreffenden Personen nicht zugemutet werden kann.
3. Bleibt ein Beteiligter oder Zeuge, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, der Verhandlung fern, kann das Gericht auch in seiner Abwesenheit verhandeln.

§ 13
Löst sich ein Mitgliedsverein nach dem Ereignis, welches Gegenstand des Verfahrens bildet, auf, oder tritt ein Mitglied des Mitgliedsvereins aus dem Verein aus, so steht dies der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.

§ 14
1. Über die mündliche Verhandlung vor dem Gericht ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den Mitgliedern des Gerichts zu unterschreiben ist. Das Protokoll enthält:

a. den Ort und Tag der Verhandlung,
b. die Namen der Richter und des Protokollführers,
c. die Bezeichnung des Gegenstandes der Verhandlung,
d. die Namen der erschienenen Parteien und deren Vertreter,
e. den wesentlichen Verlauf der Verhandlung unter Hervorhebung derAnträge und des Entscheidungstenors.

6. Das Protokoll kann von einem Mitglied des Gerichts oder von einer anderen Person geführt werden.

§ 15
1. 1 ) Verfahrensbeteiligte und Zeugen, deren persönliches Erscheinen angeordnet wird, sind mindestens 14 Tage vor dem Verhandlungstermin schriftlich zu laden. In dringenden Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Ladungsfrist zulässig.
2. Urteile und Beschlüsse sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie den zuständigen Organen zuzustellen.

§ 16
1. Entscheidungen in der Sache selbst erfolgen durch Urteil, auch soweit sie im schriftlichen Verfahren ergehen.
2. Sonstige Entscheidungen, auch die über die Einstellung eines Verfahrens und über die Zulässigkeit, ergehen durch Beschluß.
3. Die Urteile und die Beschlüsse des Gerichts enthalten:

a. Tag und Ort der Verhandlung, Verfahrensart, das Gericht und seineBesetzung;
b. Entscheidungstenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe;
c. Kostenentscheidung;
d. Unterschriften der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter in
e. der Unterschrift.

6. Beratung und Abstimmung bei der Urteilsfindung sind geheim.

§ 17
1. Über streitige tatsächliche Vorgänge, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, kann Beweis erhoben werden. Als Beweismittel sind zugelassen:

a. Zeugenaussagen;
b. Urkunden und sonstige Beweismittel.

3. Die Beweisaufnahme soll nach Möglichkeit vor dem erkennenden Gericht stattfinden. Das Gericht kann auch eine schriftliche Zeugenaussage verwerten, wenn die Ladung eines Zeugen wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht als vertretbar erscheint. Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Den Zeugen kann das Gericht dieses Recht einräumen, soweit ihre Aussage bereits erfolgt ist.
4. Geladene Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihr persönliches Erscheinen entstandenen Auslagen. Die Reisekosten, die vom DBV getragen werden, werden nach den jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 18
Das Gericht kann in folgenden Fällen durch unanfechtbaren Beschluß eine Ordnungsstrafe bis zu DM 200,00 verhängen:
1. bei unentschuldigtem Ausbleiben von ordnungsgemäß geladenen Verfahrensbeteiligten oder Zeugen;
2. bei ungebührlichem Verhalten im Zusammenhang mit dem Verfahren;
3. bei unbegründeter Aussageverweigerung eines Zeugen.

§ 19
1. Rechtsbehelfe können bis zum Abschluß der Beweisaufnahme zurückgenommen werden. Die Verfahrenskosten fallen dem Zurücknehmenden zur Last.
2. Das Verfahren ist durch unanfechtbaren Beschluß des Vorsitzenden einzustellen.

§ 20
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Präsidiums des DBV möglich.
Dieses soll die Genehmigung nur dann erteilen, wenn neue, bisher unbekannte Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden, die eine Änderung der getroffenen Entscheidung wahrscheinlich machen, und wenn der Gegenstand angesichts der für den Betroffenen eingetretenen Nachteile ein neues Verfahren als angemessen erscheinen läßt.

§ 21
1. Eine rechtskräftige Strafe kann in begründeten Ausnahmefällen durch den Präsidenten des DBV im Gnadenweg herabgesetzt oder erlassen werden. Gnadengesuche sind bei dem zuletzt erkennenden Gericht einzureichen, welches diese mit Stellungnahme dem Präsidenten des DBV zur Entscheidung vorlegt.
2. Das gleiche gilt bei einem Ausschluß aus dem Verband bzw. aus dem Mitgliedsverein, dem der Betroffene angehört.

§ 22
1. Die Entscheidungen des Gerichts werden mit der Verkündung rechtskräftig.
2. Durch die rechtzeitige Einlegung eines zulässigen Rechtsbehelfs wird die Rechtskraft und damit auch die Vollziehbarkeit der Entscheidung gehemmt.
3. Geldbußen, Verfahrenskosten etc. werden mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung fällig. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitgliedsverein oder ein Mitglied eines Mitgliedsvereins nach dem Geschehen, das Gegenstand der Entscheidung war, aus dem Verband austritt.

§ 23
1. Eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen kann nur erfolgen, wenn das Gericht festgestellt hat, daß der Verstoß schuldhaft begangen wurde.
2. Eine Schuld liegt bei vorsätzlichem Handeln vor. Entsprechend dem geringeren Schuldgrad bei fahrlässigem Handeln ist die Strafe geringer zu bemessen als bei Vorsatz.

Präsidium und Beirat des DBV haben unter Bezugnahme auf die §§ 17, 18 der Satzung des DBV am 26. Oktober 1991 diese Sport-, Schieds- und Disziplinargerichtsordnung beschlossen, die am 26. Oktober 1991 in Kraft tritt.

 

 

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