Satzung des Deutschen Bridge-Verbandes e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)    Der Deutsche Bridge-Verband e.V. (DBV) wurde am 4. Februar 1949 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 5049 eingetragen. Dieser Tag gilt damit als offizieller Gründungstag des DBV.
2)    Der DBV hat seinen Sitz in Köln.
3)    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Verbandes

1)  Der Deutsche Bridge-Verband (DBV) ist ein Verband von Bridge-Vereinen, die den Bridgesport in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern.
2)  Zweck des DBV ist, alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridgesports in der Bundesrepublik Deutschland zu koordinieren und die Aufgaben wahrzunehmen, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine und seiner Bezirke/Landesverbände hinausgehen.

Der DBV ist insbesondere zuständig für
-  die Vertretung der Interessen des deutschen Bridgesports auf nationaler und internationaler Ebene,
-  die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Sportbetriebs,
-  die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe,
-  die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit, des Unterrichtswesens und des Turnierleiterwesens.

3)  Der DBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem DBV zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des DBV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DBV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4)  Der DBV ist politisch und konfessionell neutral. 

 § 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der DBV ist
- Gründungsmitglied der European Bridge League,
- Mitglied der World Bridge Federation.
Er strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Sportbund und im nationalen Olympischen Komitee an.

§ 4
Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im DBV können rechtsfähige und nichtrechtsfähige Bridge-Vereine auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerben, die

a) den Bridge-Sport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln pflegen und fördern;
b) Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anbieten; die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Einzelmitglieder anerkennen und entsprechend ausführen;
c) in ihre Satzung die vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.

2) Die Aufnahme ist schriftlich über die Bezirke/Landesverbände zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist das Protokoll der Gründungsversammlung und die Satzung beizufügen.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des DBV in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk/Landesverband. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Bezirk/Landesverband. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich begründet und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellt werden. Dem Antragsteller steht gegen die Ablehnung der Aufnahme ein Einspruch zu. Ein Einspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Präsidenten des DBV erhoben werden. Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch nicht statt, erfolgt eine Abgabe an das Schieds- und Disziplinargericht des DBV. 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins endet:
1) Durch Austritt.
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Erklärung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die den Austritt beschlossen hat.
2) Durch Ausschluss.
Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des DBV;
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des DBV, eines seiner Bezirke/Landesverbände, eines seiner Mitgliedsvereine oder eines derer Organe;
c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen des DBV widersprechen.
Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und Disziplinargericht des DBV.

3) Durch Erlöschen.
Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt:

a) wenn sich ein Mitgliedsverein aufgelöst hat. Die Auflösung ist dem DBV unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen hat;
b) wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die wesentlichen Bedingungen erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde (§ 4 dieser Satzung).

4) Eine Beendigung der Mitgliedschaft im DBV führt gleichzeitig auch zu einer Beendigung der Mitgliedschaft im zuständigen Bezirk/Landesverband.
Die Mitgliedschaft eines Fördermitglieds endet entweder automatisch, spätestens 80 Jahre nach der Zahlung seines letzen Förderbeitrags oder durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Für die beiden letztgenannten Fälle gelten sinngemäß die unter den Punkten (1), bzw. (2a) und (2b) der in diesem § genannten Bestimmungen.

§ 6
Rechte der Mitgliedsvereine

Die Mitgliedsvereine haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar aus dem Satzungszweck des DBV ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des DBV gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine verwendet werden.

§ 7
Pflichten der Mitgliedsvereine

1) Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des DBV zu befolgen und ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.
2) Die Mitgliedsvereine unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit, und sie haben ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft worden sind.
3) Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Anzahl der Personen, die den Mitgliedsvereinen zu Beginn eines Geschäftsjahres als Mitglieder angehören und die ihnen im Laufe des Geschäftsjahres beitreten. Für Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem DBV per 1. Januar jeden Jahres eine aktuelle Mitgliederliste zu übersenden, aus der sich ergibt, für welche Personen der DBV-Beitrag gezahlt wird. Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.
4) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung dem DBV unverzüglich durch Übersendung einer Protokollabschrift mitzuteilen.

§ 8
Pflichten von Personen/assoziierten Mitgliedern

Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte Mitglieder (§10), die
- im DBV, in einem seiner Mitgliedsvereine oder in einem seiner Bezirke/Landesverbände eine Funktion ausüben oder für diese tätig werden,
- an Veranstaltungen des DBV, seiner Mitgliedsvereine oder seiner Bezirke/Landesverbände teilnehmen.
- Einrichtungen des DBV, seiner Mitgliedsvereine oder seiner Bezirke/Landesverbände nutzen bzw. Leistungen in Anspruch nehmen.

§ 9
Ehrenmitglieder

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 10
Assoziierte Mitglieder

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Organisationen, die dem Bridgesport nahestehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf Antrag als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.
Das Präsidium des DBV kann natürliche Personen, die an der Förderung des Bridge - Sports interessiert sind, auf deren Antrag hin als Fördermitglied aufnehmen.

§ 11
Bezirke/Landesverbände

1) Die Bezirke, gegebenenfalls die je Bundesland zu gründenden Landes-Bridge-Verbände (LBV), sind die Zusammenfassungen der Mitgliedsvereine innerhalb eines politisch oder verkehrstechnisch einheitlichen Gebietes zu ihrer Verwaltung. Sie dienen der Förderung der Verbandszwecke in ihrem Bereich.
2) Die Bezirke/Landesverbände erfüllen die allgemeinen Verbandsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie haben auf die Einhaltung der Verbandssatzung und anderer Rechtsvorschriften des Verbandes zu achten. Sie regeln ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich und haben sich als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine zu organisieren. Die Satzungsbestimmungen haben sinngemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu entsprechen; auf die Regelungen der §§ 2 und 4 wird besonders hingewiesen.
3) Zu den Aufgaben der Bezirke/Landesverbände gehören die Öffentlichkeitsarbeit und die Information der angeschlossenen Mitgliedsvereine über die Er-eignisse und Entwicklungen im regionalen und nationalen Bridge-Geschehen.
4) Die Bezirke/Landesverbände haben die Interessen ihrer Mitgliedsvereine im DBV zu vertreten.
5) Die Bezirke/Landesverbände haben im Sinne des föderalistischen Gedankens mit den anderen Bezirken/Landesverbänden zu kooperieren.
6) Die Bezirke/Landesverbände sind berechtigt, gegenüber ihren Mitgliedsvereinen Beiträge festzusetzen.
7) Die Anerkennung der Bezirke/Landesverbände und die Anerkennung von Veränderungen ihrer Gebiete bzw. Zuständigkeitsbereiche erfolgt durch Beschluss des Präsidiums des DBV, der der Zustimmung des Beirates und der betroffenen Bezirke/Landesverbände bedarf.
8) Gegenüber den Bezirken/Landesverbänden gilt § 5 dieser Satzung entsprechend.

§ 12
Organe

Organe des DBV sind:
1) Die Hauptversammlung,
2) das Präsidium,
3) der Beirat,
4) das Sportgericht,
5) das Schieds- und Disziplinargericht.

§ 13
Hauptversammlung

1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, in der die Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte wahrnehmen. Eine schriftliche Vollmachterteilung auf andere Mitglieder des Mitgliedsvereins ist zulässig.
2) Die Hauptversammlung ist öffentlich. Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme mit der Einschränkung beschließen, dass mindestens teilnehmen dürfen:
Alle Organe des DBV, pro Mitgliedsverein bis zu 2 Vertreter, alle Bezirke/ Landesverbände (je bis zu 2 Vertreter), die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, die assoziierten Mitglieder (je bis zu 2 Vertreter), die Referenten, die Mitglieder von Ausschüssen und bis zu 2 Vertreter des Juniorenkomitees.
3) Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl der Personen, die in den Mitgliedsvereinen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres Mitglieder sind und für die gem. § 7 Ziff. 3) dieser Satzung Beiträge an den DBV zu zahlen sind:

a) jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme,
b) mit mehreren Stimmen eines Mitgliedsvereins kann nur einheitlich abgestimmt werden,
c) Stimmrechtsübertragungen auf einen anderen Mitgliedsverein im eigenen Bezirk/Landesverband oder auf den eigenen Bezirk/Landesverband sind zulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen.

4) Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums regelmäßig in den geraden Jahren - und der Gerichte - regelmäßig in den Jahren, die durch 5 ohne Rest teilbar sind. Außerordentliche Wahlen müssen auf Antrag eines Viertels der Mitgliedsvereine angesetzt werden
b) die Wahl der Kassenprüfer, sie soll wie die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgen.
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Präsidiums,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Aufnahme assoziierter Mitglieder,
g) die Genehmigung des Haushaltsplans
h) die Festsetzung von Beiträgen
i) den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken,
j) die Änderung der Satzung
k) die Auflösung des DBV.

5) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (im ersten Quartal) zusammen und wird vom Präsidium einberufen.
6) Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens zwei Monate vorher in der Verbandszeitschrift des DBV, die Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in der Verbandszeitschrift des DBV bekanntgegeben.
7) Die Mitgliedsvereine, die Bezirke/Landesverbände und der Beirat können An-träge zur Hauptversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis zum 15. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Verspätet eingegangene, sowie erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
8) Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Vereinen spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich zugehen oder in dem Verbandsblatt mitgeteilt werden, das innerhalb dieser Frist den Vereinen vor der Hauptverhandlung zugeht.
9) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
10) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
11) Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen.
12) Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen und den Beiratsmitgliedern bekanntzugeben.

§ 14
Außerordentliche Hauptversammlung

Auf Antrag des Präsidiums, des Beirates, eines Viertels der Mitgliedsvereine oder wenn das Präsidium aus drei oder weniger gewählten Mitgliedern besteht, ist spätestens 4 Monate nach Antragseingang bzw. spätestens 3 Monate nach Reduzierung des Präsidiums auf drei oder weniger gewählte  Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung in der Verbandszeitschrift des DBV bekanntgegeben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 sinngemäß.

§ 15
Präsidium

1) Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des DBV. Es hat insbesondere die Aufgabe,

a) die Verbandsarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Verbandszweckes zu leiten, die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,
b) den Verband zu führen, zu verwalten und nach außen zu vertreten,
c) die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des DBV gemeinsam mit dem Beirat festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu überwachen,
d) innerhalb eines Rahmenplans Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre Realisierung zu überwachen,
e) die Finanzen des DBV kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.
f) der Hauptversammlung über die Ausführung der vorstehend genannten Aufgaben zu berichten.

2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und fünf Vizepräsidenten. Ein Vizepräsident ist der ständige Vertreter des Präsidenten. Der Präsident leitet das Präsidium und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Jeder Vizepräsident leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
- Ressort 1: Geschäftsführung/Verwaltung,
- Ressort 2: Finanzen,
- Ressort 3: Leistungssport/Turnierleitung / Turnierrecht,
- Ressort 4: Öffentlichkeitsarbeit/Breitensport,
- Ressort 5: Unterrichtswesen.
3) Die Präsidiums - Mitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird während der laufenden Amtsperiode ein Mitglied nachgewählt, endet die Dauer der Mitgliedschaft im Präsidium am Ende der Wahlperiode. Zunächst werden der Präsident und dann sein ständiger Vertreter gewählt.
Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die Vize-Präsi-denten werden nach dem gleichen Verfahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiums-Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Scheidet ein Präsidiums-Mitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von 4 Wochen für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung eine die Geschäfte des Ausscheidenden ausführende Person.
4) Der DBV wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Präsidenten oder seinen ständigen Vertreter vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
5) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein ständiger Vertreter und mindestens zwei weitere Präsidiums-Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme de Sitzungsleiters.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
Das Präsidium kann Beschlüsse auch schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.
6) Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu geben.
7) Die Aufgaben und Tätigkeiten des Präsidiums werden in einer Geschäftsordnung, die sich das Präsidium selbst geben kann, geregelt.

§ 16
Beirat

1) Der Beirat besteht aus den Bezirksvorsitzenden bzw. deren Stellvertretern, oder für den Fall der Gründung von Landesverbänden deren Vorsitzenden bzw. deren Stellvertretern.
2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung des Präsidiums in allen wichtigen Fragen,
b) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über regionale Geschehnisse und Entwicklungen mit dem Präsidium des DBV.
c) Mitberatung und Zustimmung beim Erlass allgemein verbindlicher Regeln, Ordnungen und Richtlinien des DBV,
d) Mitwirkung bei den in dieser Satzung ausdrücklich genannten Angelegenheiten,
e) die Gemeinschaftsaufgaben der Bezirke/Landesverbände festzulegen, und alle Maßnahmen zu koordinieren, die gemeinsam geplant und kooperativ erledigt werden sollten.

3) Gemeinsame Sitzungen des Präsidiums und des Beirates, die mindestens zweimal im Jahr stattfinden sollten, werden vom Präsidenten des DBV einberufen und von ihm geleitet. Auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder des Beirates ist eine gemeinsame Sitzung einzuberufen.
4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
5) Das Präsidium und der Beirat des DBV können sich für die gemeinsamen Auf-gaben eine Geschäftsordnung geben. Für Beschlussfassungen gilt ein Antrag als angenommen, wenn das Präsidium und der Beirat jeweils mehrheitlich dafür stimmen.

§ 17
Sportgericht

1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des DBV, seiner Mitgliedsvereine und seiner Bezirke/Landesverbände in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des DBV (§ 18) fallen.
Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sport-betrieb des DBV gelten.
2) Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder, für die Bezirke/ Landesverbände und für Personen, die an Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des DBV teilnehmen, verbindlich und unanfechtbar.
3) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 8 Beisitzern. Das Gericht tagt in der Besetzung von 3 Personen. Ein Mitglied des Gerichts muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Mitglieder des Sportgerichts werden in der Hauptversammlung in den durch 5 ohne Rest teilbaren Jahren für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für jedes während der Dauer der Amtszeit ausscheidende Mitglied rückt ein nicht gewählter Kandidat der Wahl zu Beisitzern in der Reihenfolge der Stimmen nach. Darüber hinaus frei werdende Beisitzerstellen werden von der Hauptversammlung für die Dauer der laufenden Amtszeit des Gerichts entsprechend der Regelungen der Wahl zu Beisitzern besetzt.
Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Präsidium oder dem Beirat des DBV angehören.
4) Das Sportgericht verfährt nach einer Sport-, Schieds- und Disziplinargerichtsordnung, die vom Präsidium und Beirat des DBV zu verabschieden ist. Das Sportgericht erhebt für jedes Verfahren eine Gebühr, die in der Sport-, Schieds- und Disziplinargerichtsordnung festgelegt ist.
5) Das Sportgericht hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechend-er Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, 464 ff. StPO zu entscheiden. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.
6) Das Sportgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

§ 18
Schieds- und Disziplinargericht

1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des DBV, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder, seiner Bezirke/Landesverbände und der Organe,die in dieser Satzungsbestimmung (§ 18 Ziffer 1) h)) näher bezeichnet sind, in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist insbesondere zuständig für

a) die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im DBV ergeben, auf Antrag des Präsidiums des DBV,
b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des DBV, auf Antrag des Präsidiums des DBV,
c) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen u. a. gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss eines Mitgliedsvereins oder eines Bezirks/Landesverbandes, auf Antrag des Präsidiums des DBV oder des Schieds- und Disziplinargerichts dieses Mitgliedsvereins oder dieses Bezirks / Landesverbandes,
d) die Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsvereins, auf Antrag des Präsidiums des DBV oder des zuständigen Bezirks / Landesverbands dieses Mitgliedsvereins,
e) die Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss eines Bezirks/Landesverbandes, auf Antrag des Präsidiums oder des Beirats des DBV,
f) die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile von Schieds- und Disziplinargerichten der Mitgliedsvereine oder der Bezirke/Landesverbände, soweit deren Satzungen dies vorsehen,
g) die Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Vereins in den DBV, auf Antrag des betroffenen Vereins,
h) die Schlichtung und gegebenenfalls Entscheidung von Meinungsverschie-denheiten zwischen Organen, wenn es von einem Organ angerufen wird. Organe in diesem Sinne sind: Die Organe des DBV, die Bezirke/Landes-verbände, die Mitgliedsvereine, die Referenten, die Kassenprüfer, die Aus-schüsse, die assoziierten Mitglieder und das Juniorenkomitee.

2) Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a) eine Verwarnung,
b) eine Geldbuße bis zur Höhe von DM 1.000,--,
c) das Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im DBV, in einem seiner Mitgliedsvereine oder in einem seiner Bezirke/Landesverbände auf Zeit und auf Dauer,
d) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des DBV, eines seiner Mitgliedsvereine oder eines seiner Bezirke/Landesverbände auf Zeit und auf Dauer,
e) das Verbot der Nutzung von Einrichtungen des DBV eines seiner Mitgliedsvereine oder eines seiner Bezirke/Landesverbände auf Zeit und auf Dauer.
Seine Entscheidungen sind für Organe im Sinne dieser Satzungsbestimmung und deren Mitglieder (§ 18 Ziffer 1 a bis h) verbindlich und unanfechtbar.

3) Der Präsident des DBV kann Disziplinarmaßnahme ermäßigen oder ihre Voll-streckung zur Bewährung aussetzen.
4) Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Schieds- und Disziplinargerichts sowie der Kosten und Verfahrensdurchführung gilt § 17 Ziffer 3) bis 6) dieser Satzung analog.

§ 19
Referenten

Das Präsidium kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

§ 20
Ausschüsse

Das Präsidium kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

§ 21
Kassenprüfer

Der DBV ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen,
1)ob die Buchführung des DBV ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
2)ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,
3)    ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich, und die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung, über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen weder dem Präsidium des DBV angehören noch Bezirks-/Landesverbandsvorsitzende sein. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der Beirat bis zur nächsten Hauptversammlung einen Ersatzkassenprüfer.
Danach wird ein Kassenprüfer bis zum nächsten geraden Jahr gewählt.

§ 22
Ordnungen und Richtlinien

Bestandteil dieser Satzung sind Ordnungen und Richtlinien, die von der Hauptversammlung oder aufgrund ihrer Ermächtigung durch das Präsidium und den Beirat beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ermächtigt das Präsidium und den Beirat, Ordnungen und Richtlinien zu erlassen, die für die Erreichung der Satzungszwecke des Verbandes erforderlich sind. Eine Ordnung oder Richtlinie gilt als verabschiedet, wenn eine Beschlussfassung gem. § 16 Ziff. 5), letzter Satz, erfolgt ist.

§ 23
Satzungsänderungen

Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Für die Änderung des § 25 ist die dort angegebene Stimmenmehrheit erforderlich.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 24
Kostenerstattung

Die Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte, die Referenten, die Mitglieder der Ausschüsse und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach einer Reisekostenordnung erstattet.

§ 25
Auflösung des DBV

Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen die Auflösung des DBV beschließen.

§ 26
Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des DBV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des DBV unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Hauptversammlung beschließt, wer das Vermögen des DBV erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Delegiertenversammlung am 26. Oktober 1991 in Bad Wildungen beschlossen worden.
Sie tritt am 26.Oktober 1991 in Kraft.

Die Satzung gilt in der Fassung der Änderungssatzung vom 04. März 2000.

 

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